28. January 2021

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Was müssen Sie beachten?

Um das Coronavirus weiter einzudämmen, wurde am 20. Januar 2021 eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Was das für Ihr Unternehmen bedeutet, erläutern wir in unserem neuen Blogbeitrag.

Theoretisch könnten 80 Prozent der Mitarbeiter aus dem Homeoffice arbeiten

Laut einer Umfrage* bieten in Zeiten der Corona-Pandemie über 60 Prozent der Unternehmen ihren Mitarbeitern das Arbeiten von zu Hause an. Dies ist ein wichtiger Schritt, um das Corona-Virus einzudämmen. Doch der Politik ist das nicht genug. Sie fordern eine Pflicht zum Homeoffice von Unternehmen, die dies leisten können. Laut der Statistik könnten theoretisch 80 Prozent der Mitarbeiter aus deutschen Unternehmen in Heimarbeit arbeiten. Um die Betriebe mehr in die Homeoffice-Pflicht zu nehmen, wurde am 20. Januar 2021 eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.

(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1140049/umfrage/corona-krise-homeoffice-nutzung-und-potenzial)

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Homeoffice ermöglichen

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung besagt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Homeoffice ermöglichen müssen, wenn keine zwingenden Gründe dagegensprechen. Hierdurch soll die Anzahl an Mitarbeitern im Unternehmen und dadurch die Ansteckungsgefahr verringert werden. Folglich soll hierdurch auch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs reduziert werden.

Lehnt der Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause ab, kann die Arbeitsschutzbehörde eine Begründung für diese Entscheidung verlangen. Bei unzufriedenstellender Begründung können Bußgelder verhängt oder im äußersten Notfall die Arbeitsstätte sogar geschlossen werden. Arbeitsminister Heil kündigt stichprobenartige Kontrollen an, jedoch keine flächendeckende Überprüfung. Von der Arbeitnehmerseite aus gibt es keine Verpflichtung, im Homeoffice zu arbeiten. Dafür gibt es im Arbeitsrecht keine Rechtsgrundlage.

Mehr Schutz für Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten können

Berufsgruppen, die ihre Arbeit nicht zu Hause leisten können, werden durch die neuen Regelungen besser geschützt. In Büroräumen mit mehreren Mitarbeitern muss eine Arbeitsfläche von mindestens zehn Quadratmetern pro Person gewährleistet sein. Bei Arbeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen gegebenenfalls Abtrennungen beschafft werden. Zudem muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ausreichend medizinische Masken wie die FFP2-Masken oder OP-Masken zur Verfügung stellen.

Meetings sollen nur noch per Mail, Messenger, Telefon oder Videokonferenz abgehalten werden, um die Kontaktfrequenz so gering wie möglich zu halten. Gerade in Großraumbüros kann es hier zu stichprobenartigen Kontrollen kommen.

Zudem sollen in Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern feste Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese festen Gruppen sollen sich nicht vermischen oder begegnen, um so möglichen Ansteckungen entgegenzuwirken.

Wie Unternehmen den Homeoffice-Platz sicherstellen

Viele Unternehmen wollen der Pflicht zum Homeoffice nachgehen, wissen jedoch nicht genau, wie sie es bewerkstelligen sollen. Welche Hard- und Software benötigen die Mitarbeiter? Wie sollte der Arbeitsplatz aussehen? Wir von der BPV Unternehmensgruppe kennen uns im Bereich mobiles Arbeiten bestens aus und eruieren für Sie, was Ihr Mitarbeiter wirklich für ein effizientes Arbeiten im Homeoffice benötigt. Wir stellen Ihnen kurzfristig die entsprechende Hardware zur Verfügung. Mit unserem Unified Endpoint Management senden wir auf Wunsch die bereits fertig konfigurierten Geräte direkt Ihrem Mitarbeiter zu, sodass er sofort mit der Arbeit loslegen kann. Lassen Sie uns über Ihre Wünsche sprechen.

Zusammenfassung:

  • Sofern möglich, sind Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
  • Pro Arbeitnehmer müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, wenn mehrere Mitarbeiter in einem Büroraum arbeiten.
  • Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken für ihre Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen die Mitarbeiter in kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten.
  • Zudem gilt weiterhin: Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, auch in Kantinen und Pausenräumen; Bereitstellung von Flüssigseife und Handtuchspendern in Sanitärräumen; Gewährleistung des regelmäßigen Lüftens.

Die neuen Regelungen sind zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.

*https://de.statista.com/themen/6093/homeoffice/